US-Gericht hebt Speicherpflicht für OpenAI auf – ChatGPT darf Daten wieder löschen
Im Mai 2025 hatte ein US-Gericht OpenAI verpflichtet, sämtliche Chatverläufe und Nutzerdaten aufzubewahren – auch dann, wenn Nutzer*innen deren Löschung beantragt hatten. Hintergrund war eine Urheberrechtsklage der New York Times, die OpenAI vorwarf, journalistische Inhalte zum Training seiner KI-Modelle verwendet zu haben.
Diese Regelung führte dazu, dass OpenAI weltweit Milliarden von Chatverläufen speichern musste und Datenschutzgesetze – insbesondere die DSGVO – kaum einhalten konnte.
Jetzt wurde die Maßnahme aufgehoben. Das Gericht in New York entschied, dass die pauschale Aufbewahrungspflicht unverhältnismäßig sei. OpenAI darf daher wieder Nutzerdaten und Chatverläufe nach seinen regulären Datenschutzrichtlinien löschen.
Bedeutung für Unternehmen und Nutzer
- Datenschutzkonformität: Die Wiederaufnahme der Löschprozesse erleichtert OpenAI die Einhaltung von europäischen Datenschutzvorgaben (Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung).
- Transparenz: Nutzer*innen können wieder sicher sein, dass ihre Chatverläufe auf Antrag oder nach Ablauf der Speicherfrist entfernt werden.
- Compliance in Unternehmen: Organisationen, die OpenAI‑Dienste (z. B. „ChatGPT Team“ oder „API Enterprise“) einsetzen, können ihre internen Datenschutzrichtlinien ohne Sonderregelung fortsetzen.
Mit der Aufhebung des Löschverbots endet eine mehrmonatige rechtliche Ausnahmesituation. OpenAI darf wieder Daten nach Standardverfahren löschen – ein Schritt zurück zur DSGVO‑Konformität und ein Signal für die Balance zwischen Beweiswahrung und Datenschutz.
LinkedIn möchte, wie bereits META, ab November die Nutzerdaten für das Training seiner KI verwenden
Zum 03.11.2025 ändert LinkedIn seine Nutzungsbedingungen. Ab dann will die Microsoft-Company die Nutzerdaten für das Training ihrer generativen KI-Modelle nutzen. Informationen dazu bekommen die Nutzer beim Einloggen angezeigt.
Wer das nicht möchte, der muss Widersprechen!
Ja, richtig, in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung steht doch etwas von Einwilligen … LinkedIn stützt sich auf die Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“, wie bereits META Platforms auch. Hier hat die irische Datenschutzbehörde festgestellt, dass das geht.
Der Widerspruch erfolgt im Bereich Datenschutz hier: https://www.linkedin.com/mypreferences/d/categories/privacy
Über den Pfeil rechts kommen Sie zur Seite auf der Sie den Widerspruch aktivieren können.
Wenn Sie widersprechen möchten, stellen Sie den Schalter auf "Aus".
Vielleicht auch ein Anreiz sich die aktuellen Datenschutzeinstellungen noch einmal anzuschauen.
